Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Mietbedingungen

für den Verleih von Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungstechnik (z. B. Ton-, Licht-, Bühnen- und Traversentechnik, Kabel) sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen uns (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“).

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

§ 2 Mietgegenstand & Gefahrübergang (Dry Hire)

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände für die vereinbarte Dauer funktionstüchtig zu überlassen.

(2) Sofern keine Montage durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Übergabe ab Lager des Vermieters. Mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter oder den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts und der Verschlechterung auf den Mieter über.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Ware direkt bei Übergabe auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen sofort bei Übergabe erfolgen; spätere Rügen sind ausgeschlossen.

§ 3 Pflichten des Mieters, Betriebssicherheit & Montage

(1) Der Mieter verpflichtet sich zu einem sach- und fachgerechten sowie schonenden Umgang mit den Mietgegenständen. Die Geräte dürfen nur von qualifiziertem Fachpersonal nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften (insb. DGUV Vorschrift 17/18, früher BGV C1) betrieben werden.

(2) Beim Betrieb und der Montage von Traversen, Stativen und hängenden Lasten (Rigging) hat der Mieter die statischen Vorgaben, maximalen Traglasten und die vorgeschriebenen Sekundärsicherungen („Safeties“) zwingend einzuhalten.

(3) Der Mieter hat für eine störungsfreie und fachgerechte Stromversorgung (insb. ordnungsgemäße Erdung und Absicherung) der Geräte zu sorgen. Schäden durch Überspannung oder Fehlströme gehen voll zu Lasten des Mieters.

(4) Die Mietgegenstände sind vor Witterungseinflüssen (Feuchtigkeit, extreme Hitze/Kälte, Sturm) sowie unbefugtem Zugriff Dritter (Diebstahl, Vandalismus) adäquat zu schützen. Outdoor-Einsätze sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung für die jeweiligen Geräte gestattet.

§ 4 Haftung des Mieters für Schäden und Verlust

(1) Der Mieter haftet während der Mietzeit für alle Schäden (z. B. durch Fehlbedienung, Überlastung, Sturz, Verschmutzung, Witterung) sowie für den Verlust (Diebstahl, Unterschlagung) der Mietgegenstände. Die Haftung erstreckt sich auch auf Zufallsschäden.

(2) Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert (Neuwertersatz des Nachfolgemodells) zu erstatten. Bei Beschädigungen trägt der Mieter die Reparaturkosten sowie die Kosten für den Mietausfall während der Reparaturzeit.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Anmietung ausreichend gegen Diebstahl, Vandalismus, Materialschäden und Haftpflichtrisiken zu versichern und dies dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters (Haftungsausschluss)

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut), ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unbefugte, unsachgemäße oder fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Bedienung oder Verkabelung durch den Mieter oder dessen Gehilfen entstehen.

(5) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die durch den Ausfall oder die Fehlfunktion der Mietgegenstände entstehen (z. B. entgangener Gewinn des Veranstalters, Kosten für Ticketerstattungen, Gagen ausgefallener Künstler, Imageverluste). Der Mieter wird insoweit auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Ausfallversicherung verwiesen.

§ 6 Rückgabe des Mietguts

(1) Der Mieter hat die Mietgegenstände vollständig, sauber, sortiert und im Zustand der Übergabe fristgerecht am vereinbarten Ort zurückzugeben. Kabel müssen ordnungsgemäß aufgewickelt sein.

(2) Wird das Mietgut verspätet zurückgegeben, schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe eines regulären Tagesmietpreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z. B. wegen Nichtbedienbarkeit eines Folgeauftrags) bleibt vorbehalten.

§ 7 Kaution und Zahlungsbedingungen

(1) Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Kaution zu verlangen. Diese wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Überprüfung des Mietguts erstattet.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

§ 8 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).